Domains dürfen auch im Auftrag registriert werden Bundesgerichtshof Urteil vom 8.02.2007 AZ: I ZR 59/04 |
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![]() Nun entschied der BGH: Die gelte nicht, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers, wie in diesem Fall die Grundke Optik GmbH, reserviert worden sei. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorliegt. Für die Priorität der Registrierung des Domainnamens komme es nicht auf die Einzelheiten des Auftragsverhältnisses an, wenn es tatsächlich bestand und durch Freischaltung der Homepage des Namensträgers nach außen dokumentiert worden sei. Für Sie entdeckt und zusammengestellt durch EPS-Schäffler / Körner / M. v. Buenau
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