Das Recht, die EU und die Online Berichterstattung

Betreiber (Diensteanbieter) von Internetseiten müssen bei der Berichterstattung Sorgfalt walten lassen



Internetseiten sind das Informationsmedium schlechthin. Die Anzahl der Websites weltweit zählt mehr als eine Milliarde. Allein im Wirtschafts- und Kulturbereich der EU (Europäischen Union) sind Hunderte Millionen Homepages registriert. Sein eigenes "Aushängeschild" bundes-, europa- oder sogar weltweit präsentieren zu können erfüllt mit Stolz, und wenn sie dann noch positive Kritiken ob des ansprechenden Designs und des originellen Inhalts ihres elektronischen Kindes erhalten, ist die Freude gleich doppelt groß. Viele Betreiber nutzen die Möglichkeit des WWW nicht nur zur Kommunikation mit Freunden oder zum Surfen im Internet, sondern zur gezielten Eigendarstellung, sprich dem Unternehmen, dem Produkt und/oder einer Dienstleistung.

Die Website wird dann zu einem kommerziellen Medium, für das besondere Bestimmungen, Pflichten und Rechte gelten. Nehmen wir einmal an, dass sie ihre Website mit aktuellen Nachrichten und Beiträgen bestücken, in denen sie auch über Personen berichten. Diese Beiträge können sie nach eigenen Recherchen selbst schreiben oder von anderen Informations- und Nachrichtendiensten zukaufen. Wenn sie hier nicht die ausreichende Sorgfalt walten lassen, können sie sich bei diesem Vorgang eine Abmahnung und/oder Unterlassungsklage einhandeln, sofern sie in ihrer Berichterstattung Per-sönlichkeitsrechte verletzen.

Stellen sie sich vor, ein Freund von ihnen wäre mit seinem Fahrzeug an einem Unfall beteiligt. Ihn trifft keine Schuld und sein Bedürfnis diesen Vorgang der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist groß. Beim Verursacher handelt es sich – wiederum angenommen, um ein prominentes Mitglied der Gesellschaft desselben oder eines anderen Landes, das jedoch Mitglied der EU ist. Diese Annahmen sind alle fiktiv, es könnte ebenso ein ganz normaler Bürger desselben EU Mitgliedslandes sein. Ihr Freund macht vielleicht noch Fotos vom Unfall, eventuell von Verletzten und vom Verursacher oder besorgt sich diese über Dritte.

Der Polizeibericht liefert möglicherweise weitere Informationen, und aus den Gesprächen mit seinem Anwalt zieht er zusätzliches Insiderwissen. Er bittet sie um Hilfe, die sie spontan zusagen. Das alles formen sie zu einem attraktiven und aufrüttelnden Beitrag, der schon nach wenigen Tagen in ihrer Website präsent ist. Damit kann jeder, der über einen Internetanschluss und entsprechende Software verfügt, ihren Beitrag über den Promi-Unfall in ihrer Homepage ausgiebig studieren. Auch der Verursacher des Verkehrsunfalls mit möglichem Personenschaden. Was gut gemeint und als Unterstützung für ihren Freund gedacht war, kann sich für sie zu einem soliden Rohrkrepierer entwickeln.

Der Verursacher muss nun lesen, was sie alles über ihn, den Autounfall und was damit zusammenhängt, haarklein vor aller Öffentlichkeit ausbreiten, auch in seinem Heimatland. Und schon kann es passieren dass sie eine Abmahnung auf ihrem Schreibtisch vorfinden, wenn es schlimm kommt eine Klage auf Unterlassung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Es ist nämlich so, dass Online-Berichterstattung durch Diensteanbieter – (zu denen gehören sie ja, weil ihre Website und damit ihr Beitrag auch im Ausland lesbar ist) in der EU nach dem Herkunftsprinzip § 3 Abs. 2 TMG bewertet wird, das auch bei den vorgenannten Persönlichkeitsrechtsverletzungen gilt. Wird nämlich durch das ausländische Recht im Herkunftsland des Diensteanbieters ein besseres Resultat erzielt, dann geht dieses Recht dem deutschen Recht vor. Das heißt im Klartext: deutsches Sachrecht kommt in diesem Fall zur Anwendung, da ihre Internetseite sowohl in Deutschland als auch im Ausland aufzurufen war. Der Kläger kann auf der Anwendung des deutschen Deliktrechtes bestehen, und sie stehen im wahrsten Sinne des Wortes im Regen. Die Möglichkeit zur Klage ist auch dann gegeben, wenn der Betreiber einer Homepage ein EU-Ausländer ist, seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat und von dort seine Internetdienste auch in andere Länder – so in Deutschland – anbietet.

Denn nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist das deutsche Sachrecht anzuwenden, wenn eine reklamierte Internetseite auch in Deutschland den Internetnutzern zur Verfügung steht. Das OLG Hamburg hat sich in einem Fall nach den maßgeblichen deutschen Haftungsnormen für einen Unterlassungsanspruch zu Gunsten des Klägers entschieden. Allerdings werden die deutschen Haftungsnormen über § 3 Abs. 2 TMG modifiziert (Filter Funktion). Diese Funktion stellt den ausländischen Online-Anbieter aus einem anderen EU-Land gegenüber seinen deutschen Mitbewerbern besser. Wenn er also bei seiner Berichterstattung nicht gegen die Rechte seines Heimatlandes verstößt, brauchen ihn die Haftungsbestimmungen der anderen EU-Länder nicht zu kümmern.

Im Ernstfall bedeutet dies eine Prüfung des Vorgangs auf der Basis zwei verschiedener Rechtsordnungen – der deutschen und der ausländischen. Zunächst wird nach deutschem Recht geprüft, ob der Anspruch auf Unterlassung besteht. Ist dies der Fall, wird auch der ausländische Internetdiensteanbieter im Rahmen seines Heimatrechts geprüft, ob sein Handeln rechtens war. Hat sich der ausländische Anbieter nach seinem nationalen Recht nichts vorzuwerfen, entfällt der Anspruch auf Unterlassung, der Diensteanbieter ist "privilegiert", eine Haftung ist somit hinfällig.

Im Fall den das OLG Hamburg zu entscheiden hatte, lag sowohl eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nach deutschem wie nach ausländischem Recht vor und der Kläger bekam sein Recht zugesprochen. Die Zeiten, wo das Internet mit seinen virtuosen Homepages nur der Tummelplatz von Gameboys war, wo User nach Herzenslust surfen und ihren Spaßzirkus veranstalten konnten, haben sich längst geändert. Wer als Websitebetreiber seine Internetdienste anbietet, hat sich an Regeln und Gesetze zu halten, die beinahe täglich umfassender und den sich rasant verändernden wirtschaftlichen, rechtlichen und ethischen Bedingungen angepasst werden.


Information:

Internet: www.damm-mann.de


Für Sie entdeckt und zusammengestellt durch EPS-Schäffler / Körner / M. v. Buenau

Text: © Ermasch - Presse - Service, Schäffler / Hans Joachim Rech
Fotos: © EPS-Schäffler / © Microsoft - Word Clip Art
Quelle: Der Titelschutzanzeiger Nr. 845, Woche 42, 16.10.2007

Rückfragen bitte an eps-schaeffler(at)gmx.de

Bitte beachten Sie, das sämtliche Photos und Texte dem Urheberrecht unterliegen und nicht für Veröffentlichungen verwendet werden dürfen, Mißbrauch wird daher strafrechtlich verfolgt.
Alle Orts-, Zeit-, und Preisangaben sind ohne Gewähr.

Layout und Gestaltung: Schefisch 09.06.2008