Auch das LG Berlin erteilt markenrechtlichem Regelstreitwert eine Absage. Der Regelstreitwert macht das Anwaltsleben leichter. Doch nicht mehr lange. Immer mehr Gerichte differenzieren inzwischen nach den möglichen Verfahren im Markenrecht. Was selbstverständlich klingt, war in der Markenpraxis häufig nicht der Fall. Eine Markenlöschung wird dann anders bewertet als eine Markenverletzung. Das führt zu einem Umdenken bei den Markenjuristen.
Fest steht: der unter Anwälten durchaus beliebte markenrechtlich Regelstreitwert von 50.000 Euro steht derzeit auf wackligen Beinen. Nach einem aktuellen Urteil des LG Berlin (Az: 15 O 698/06), das der Berliner Anwalt Florian Giese der Markenbusiness-Redaktion mitgeteilt hat, liegt der Streitwert für eine Marken-verletzung „nur" bei 25.000 Euro. Zu erstatten sind von dem Verletzer damit die Anwaltsgebühren des abmahnenden Anwalts von exakt 911,80 EUR nebst Zinsen.
Wirtschaftlicher Wert und Angriffsfaktor: Haben Nürnberger Richter einen neuen Trend ausgelöst?
Erst kürzlich hatte das OLG Nürnberg eine differenzierende Betrachtung gefordert und sich für eine strenge Trennung von Markenlöschung oder Verletzung stark gemacht. Der Wert sei nach dem erstens nach dem wirtschaftlichen Wert des ver-letzten Kennzeichenrechts und zweitens durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung, dem so genannten Angriffsfaktor zu bestimmen.
Im Fall des LG Berlin war dem Kostenstreit eine erfolgreiche Abmahnung wegen der Nutzung eines als Marke geschützten Logos auf T-Shirts vorausgegan-gen, die Unterlassungserklä-rung wurde abgegeben. Der Streitwert sollte bei 85.000 Euro liegen. Da auch ein Patentanwalt seine Finger im Spiel hatte, summierte sich die Abmahnung auf stolze 3.897,84 Euro, die auch einklagt wurden. Doch der Markeninhaber fiel mit dieser Forderung vor Gericht auf die Nase und zahlt nun drauf. Er bekam, bei einem Prozesskostenrisiko von 1.820,35 Euro, nur 23% seiner Forderung zugesprochen.
Absage an zusätzlichen Patentanwalt in einfachen Fällen
Wichtiger ist jedoch ein zweiter Aspekt der Entscheidung. Das Landgericht erteilte in dem Urteil der Praxis, die Kosten durch die Beteiligung von Patentanwälten in die Höhe zu trieben und damit den Druck zu erhöhen eine Absage. Das begründeten sie mit der so genannten Schadensminderungspflicht. Es sei rechtsmissbräuchlich in einfach gelagerten Mar-kenverletzungssachen einen Patentanwalt zusätzlich zubeauftragen und seine Kosten zusätzlich zu verlangen.
Die Entscheidungen können erhebliche Auswirkungen auf das gesamte markenrechtliche „Abmahnwesen" haben. Mit einem geringeren Streitwert ist eine Abmahnung möglicherweise weniger attraktiv. In einfachen Fällen entfällt künftig das Druckmittel Patentanwalt.
Das Fazit: Recht bekommen, Kostenstreit verloren. Das ist das typische Dilemma, das auf Abmahnungen folgt. Werden zu hohe Kosten ein-gefordert, geht der Kostenprozess verloren. Auch hier entstehen ja neue Kosten. Das kann sogar dazu führen, dass derjenige, der sein Recht durchsetzen will, am Ende drauf zahlt, obwohl genau das nicht gewollt ist. Abhilfe könnten hier nur Billigkeitsentscheidungen hinsichtlieh der Kosten oder eben ein Regelstreitwert schaffen, aber der wird ja gerade abgeschafft. Eine grundsätzliche Bedeutung sah die entscheidende Einzelrichterin jedoch nicht.
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Für Sie entdeckt und zusammengestellt durch EPS-Schäffler / Körner / M. v. Buenau
Quelle: www.markenbusiness.de / Titelschutz Anzeiger, Nr. 851, Wo. 48 vom 27.11.07
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