Verbreiterhaftung: Verfassungsgericht erläutert Haftungsregeln für Pressespiegel


Justizia

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Beschluss deutlich gemacht, dass Medien für Fremdbeiträge nicht uneingeschränkt haftbar sind, wenn diese als Teil eines Pressespiegels veröffentlicht werden. Die Karlsruher Richter hoben hervor, dass die Wahrheitspflicht bei Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen seien, nicht überspannt werden sollten.

In diesem konkreten Fall entschieden die Verfassungsrichter allerdings gegen die Beschwerde führende Effecten-Spiegel AG, Düsseldorf und nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. In der gleichnamigen Börsenzeitschrift war im November 2000 innerhalb der Rubrik „Meinungen - Presseschau -Nachrichten" aus einem Zeitungsartikel zitiert worden, der sich mit einem Ermittlungsverfahren gegen den Journalisten und Fondsberater Bernd Förtsch beschäftigte. Der Effecten-Spiegel gab den Sinngehalt des Artikels verfälscht wieder. Förtsch konnte sich mit einer Klage vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Hamburg durchsetzen.

So billigten die Verfassungsrichter zwar die Entscheidung der Fachgerichte, machten aber gleichzeitig deutlich, dass eine Presseschau bzw. ein Pressespiegel ein klassisches Instrument der Presseberichterstattung darstellt, welches dem Mediennutzer einen Überblick über das in der Presse referierte oder vertretene Meinungsspektrum zu einem aktuellen Thema vermitteln könne. Die Presse nehme auf diese Weise ihre Aufgabe wahr, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken.

Bereits aus der äußeren Form einer Presseschau, die in einer eigenständigen Rubrik publiziert werde und sich unter exakter Quellenangabe sowie Verzicht auf sprachliche Eleganz auf knappe Auszüge fremder Berichte beschränkt, ergäbe sich aus der Sicht des Lesers, dass an dieser Stelle ein Fremdbericht in stark verkürzter Form wiedergegeben werde, dem keine eigenen Recherchen zu Grunde liegen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei daher zumindest zweifelhaft, ob im Fall einer Presseschau den Verbreiter die Recherchepflicht uneingeschränkt träfe bzw. ob nicht die eindeutige Kennzeichnung als gekürzter Fremdbericht im Regelfall als hinreichende Distanzierung anzusehen sei.

Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 25.07.2009 AZ: 1 BvR 134/03





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Quelle: DER Titelschutz ANZEIGER Nr. 936, Woche 34, 18.08.2009

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