ZÄN - der ärztliche Fachverband 106. ZÄN-Kongress |
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Nichtverschreibungspflichtige Naturarzneimittel als Basismedikation der ärztlichen Grundversorgung - Verfassungsklage gegen § 34 SGBV
Der Zentralverband der Ärzte für Naturheilverfahren e.V. wurde 1951 gegründet und 2001 in Zentralverband der Ärzte für Naturheilverfahren und Regulationsmedizin e.V. umbenannt. Er vertritt über die klassischen Naturheilverfahren weit hinausgehend ein breites Spektrum an ärztlichen Methoden. Sein Ziel ist der Erhalt, die Erforschung, die Weiterentwicklung und die Verbreitung der Naturheilverfahren und Regulationsmedizin.
Mit seinen angeschlossenen und kooperierenden Fachgesellschaften und Arbeitskreisen erstellt er Curricula und definiert Ausbildungsstandards. Er fördert die Wissenschaft und stellt neue, innovative Verfahren zur Prüfung und Diskussion. Er vertritt die Verfahren nach ärztlich verantwortlichen Kriterien und legt größten Wert auf Fachkompetenz und Seriosität der Methoden. Er bietet für Ärzte, Institutionen, Behörden, Politik, Presse und Laien umfassende und fundierte Informationen. Das verbandseigene Organ - die Ärztezeitschrift für Naturheilverfahren und Regulationsmedizin - erscheint monatlich. Der ZÄN ist gemeinnützig, unabhängig und nur seinen Verfahren und Mitgliedern verantwortlich. 1.200 Ärzte wurden zum 106. ZÄN-Kongress ärztlicher Naturheilverfahren in Freudenstadt/Schwarzwald erwartet. Der Zentralverband der Ärzte für Naturheilverfahren und Regulationsmedizin (ZÄN), mit rund 8.000 Mitgliedern der größte Ärzteverband für Naturheilverfahren weltweit und richteten diesen Kongress vom 26.2. bis zum 3.3.04 aus. Unter dem Leitthema "Energie und Information in der Medizin" fanden wissenschaftliche Vorträge und praxisrelevante Seminare statt. In den modernen Naturheilverfahren gehen die Ärzte davon aus, dass der Organismus von einem sich selbst regulierendem System gesteuert wird. Während der Kongresswoche fanden ca. 150 Veranstaltungen mit 130 Referenten statt.
Die stärksten Einschränkungen der Gesundheitsreform liegen in der Herausnahme der Kostenübernahme für Arzneimittel. Nach der Gesundheitsreform dürfen nur noch Arzneimittel mit beachtlichem Nebenwirkungspotenzial auf Kassenrezept verschrieben werden. Wirksame, aber gute verträgliche Arzneimittel darf der Arzt bis auf einzelne Ausnahmen nur noch auf Privatrezept verordnen. Dies ist ethisch nicht zu verantworten und bringt den Arzt in einem Konflikt zwischen ärztlicher Sorgfaltspflicht und gesetzlichen Vorgaben. Oberstes Prinzip der ärztlichen Sorgfaltspflicht ist: Primum nihil nocere (vor allem nicht schaden). Der Arzt hat sich am Zulassungsstatus des Arzneimittels zu halten. Nach der ärztlichen Sorgfaltspflicht und der Berufsordnung hat er ein wirksames, aber möglichst nebenwirkungsarmes Medikament zu verordnen. Dies ist aber meistens ein nichtverschreibungspflichtiges Medikament, dessen voller Kosten der Patient selber zu tragen hat. Was ist aber, wenn der Patient (Rentner, allein erziehende Mütter, Arbeitslose) sich aus finanziellen Gründen das Medikament nicht kaufen kann? Die Wirksamkeit eines Arzneimittels wird bei der Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) überprüften. Die Verschreibungspflicht aber bezieht sich ausschließlich auf das Potenzial der Nebenwirkungen! Der Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen kann über einzelne Ausnahmen entscheiden. Er trifft die Entscheidungen nach wirtschaftlich-medizinischen Kriterien und in geheimer, nicht nachvollziehbarer Abstimmung. Die Vorgaben der Gesundheitsreform entbinden den Arzt nicht von seiner Verantwortung und Sorgfaltspflicht. Hier gerät er in einen Gewissenskonflikt, insbesondere, wenn er sich auf Naturheilverfahren, Homöopathie und anthroposophische Medizin spezialisiert hat und hierin über Zusatzqualifikationen verfügt. Chemische-synthetische Arzneimittel und natürliche Arzneimittel sind gleichgestellt. Zugelassene Arzneimittel sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) überprüft, erkennbarer an der Zulassungsnummer, der Indikationsangaben und der Apothekenpflicht. Sie sind Arzneimittel der ärztlichen Grundvesorgung. Nichtverschreibungspflichte Arzneimittel sind nicht zu verwechseln mit freiverkäuflichen Produkten ohne Zulassung und ohne Qualitätsstandards. Der Arzt hat bei der Ausübung seines Berufs die Gesundheit des Patienten in den Vordergrund zu stellen. Mit gleicher Intention werden auch nach dem Arzneimittelgesetz die Arzneimittel unter Verschreibungspflicht gestellt, die auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit unmittelbar oder mittelbar gefährden können. Dennoch soll die Verschreibungspflicht das alleinige Kriterium für die Kostenübernahme des Arzneimittels durch die Krankenkasse gelten. Das angeblich knappe Gut Geld führt in ökonomisch engen Zeiten offensichtlich zu Gesinnungsverfall und Missachtung menschlicher Grundwerte. Der Arzt hat die Aufgabe, die Gesundheit des Menschen zu schützen und sein Leiden zu lindern. Er hat mögliche Gefahren durch die Behandlung für den Patienten zu meiden. Dies Ziel erreicht er häufig besser mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Darum ist es unumgänglich, dass die Kosten nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel wieder von den Krankenkassen übernommen werden müssen.
Mikrobiologische Therapie bedeutet physiologische Bakterien für den Heilungsprozess zu nutzen. Dieser Aspekt ist unter dem Begriff Probiotika besser bekannt. Eingesetzt werden aber mehr Bakterien als nur die Lactobazillen aus den Joghurts. Die protektive Wirkung zahlreicher Milchsäurebakterien wird genutzt. Dabei werden zumeist wesentlich höhere Konzentrationen als im Joghurt eingesetzt. Zudem werden immunwirksame Bakterien bei dieser Regulationstherapie eingesetzt. Nach 50 Jahren forschen verfügt die Arbeitsgemeinschaft Mikrobiologische Therapie im ZÄN e.V. nun über zahlreiche wissenschaftliche Daten. Diese zeigen auf, was auf seit über 100 Jahren zum Erfahrungsschatz von Ärzten gehört: Der Einsatz von physiologischen Bakterien zur Behandlung von Infekten entlang der Schleimhäute (Mund-Nasen-Rachen-Raum, Atemwege, Urogenitaltrakt, Darm) Ebenso ist der Einsatz bei Erkrankungen des allergischen Formenkreises angezeigt. Und besonders wichtig für den Patienten: Die Therapie ist wirksam, sicher und preiswert; ja sie ist ihren Preis wert. Angesichts der gesundheitspolitischen Beschlüsse bedeutet dies: Auf das grüne Rezept gehört "grüne" Medizin Blicken wir 50 Jahre zurück: Die ersten Ärzte sprechen über "Probiotika" und die Resistenzprobleme durch den Einsatz von Antibiotika. Sie müssen das Lachen der Kollegen bis in die 70ger Jahre ertragen. Heute reden alle Mediziner wieder von Autovaccinen – eines der Arzneimittel der Mikrobiologischen Therapie. Blicken wir 40 Jahre zurück: In Freudenstadt wird über das "Bauchhirn" berichtet. Das Nervennetz rund um das Verdauungssystem ist mehr als nur Steuerung des Darmes. Ergebnis Heiterkeit bei der Schulmedizin, 1999 Die Zeitschrift GEO veröffentlicht die wissenschaftlichen Daten zum Bauchhirn. Blicken wir 30 Jahre zurück: Bakterien heilen Rheuma. Welch ein Blödsinn! Was hat der Darm mit den Knochen zu tun? 1998 berichten Wissenschaftler auf der Tagung der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie, dass ein Immunglobulin der Darmschleimhaut (sIgA) auch in den Gelenkflüssigkeiten zu finden ist. Die Gehalte korrespondieren. Blicken wir 20 Jahre zurück: Erfahrungsheilkundler setzten Mikrobiologische Therapie bei allergischen Erkrankunge n routinemäßig ein und postulieren einen Schutz vor dem Etagenwechsel (vom Heuschnupfen zu allergischen Asthma), den es laut wissenschaftlicher Allergologie nicht gibt. Heute ist dieser Etagenwechsel anerkanntes Fachwissen und dessen Verhinderung wichtigstes Behandlungsziel. Blicken wir 10 Jahre zurück: Candida-Hefen im Darm. Eine neue Modekrankheit wurde erfunden – so die Gastroenterologen. Und heute: Der angesehene Medizinfachblatt "The Lancet" berichtet 2003 über der Auslösung von Autoimmungeschehen durch Candida-Hefen bei der Zöliakie im Erwachsenenalter.
Die Mikrobiologisch Therapie ist ein Verfahren, das klassisch zu den Naturheilverfahren gerechnet wird. Es ist ein Verfahren, dessen Wirkungsmechanismus wir erst mit den heutigen Methoden zu verstehen beginnen. Die positiven Auswirkungen der Anwendung beim Patienten kennen wir als empiriebasierte Medizin. Dies ist wertvoller als jede evidenzbasierte Therapie, deren Medikamente schon nach wenigen Jahren optimiert werden müssen, oder sogar neue Generationen der Mittel erfunden werden müssen, wie z.B. bei den Antibiotika. Noch immer gilt, die Prinzipien der Natur sind nicht zu verbessern. Die Innovation der Naturheilkunde besteht in der geschickteren und effizienteren Nutzung dieser Prinzipien.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 hat sich die kassenärztliche, medikamentöse Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland grundlegend geändert.
Der § 34 Abs. 1 SGB V wurde wie folgt geändert. Dem Satz 1 werden folgende Sätze vorangestellt:
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel bereits überwiegend in der Apotheke ohne Rezept gekauft werden. Dabei soll es sich um Arzneimittel im unteren Preisbereich (weniger als 11 EUR je Packung) handeln, so daß eine Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen für den einzelnen Versicherten sozial vertretbar sei. Bei Durchsicht der Struktur des Arzneimittelmarktes in den Apotheken läßt sich jedoch feststellen, daß ein Großteil der Kassenrezepte der Versicherten auf chronische kranke Patienten entfallen. Der durchschnittliche Verkauf an Kassenpatienten beträgt i. d. R. bis zur 6,20 EUR. Chronische Erkrankungen, vor allem bei älteren Patienten, sind mit mehr als zwei Drittel in den Kassenrezeptanteilen enthalten. Ärzte für Naturheilverfahren verordnen unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Therapie mit geringen Nebenwirkungen bei chronisch kranken Patienten zum überwiegenden Teil Medikamente aus der Pflanzenheilkunde (Phytotherapie) oder aber homöopathische Komplexmittel (homöopathische Komplexmittel sind verschiedene homöopathische Einzelmittel, die alle bei einer bestimmten Erkrankung (Indikation) zusammen gemischt, einen optimalen therapeutischen Erfolg bedeuten). Alle diese naturheilkundlichen Arzneimittel sind durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm) auf ihre Wirksamkeit und Sicherheit untersucht worden. Auch die therapeutische Relevanz dieser Produkte wurde überprüft und auf ihre Wertigkeit auf dem Arzneimittelmarkt der Bundesrepublik Deutschland untersucht. Diese Produkte stehen nun dem Kassenarzt, der naturheilkundlich tätig ist, nicht mehr auf Kassenrezept zur Verfügung. Als Empfehlung durch den Gesetzgeber gilt, diese Medikamente auf ein Privatrezept oder auf das so genannte "Grüne Rezept " aufzuschreiben und sie dann durch den Patienten selber bezahlen zu lassen. Die neuesten Zahlen zeigen aber, dass dieses nicht funktioniert. Die Verordnung von rezeptfreien Arzneimittel des in der Bundesrepublik Deutschland in der Kalenderwoche zwei bis fünf/2004 dem Vergleich zum Vorjahr Kalenderwoche zwei bis 5/2003 um 68,8 Prozent zurückgegangen. Die Selbstmedikation hat im gleichen Zeitraum um etwa 4,3 Prozent zugenommen und insgesamt hat der Verkauf von rezeptfreien Arzneimitteln in der Bundesrepublik Deutschland um eine ca. 17,2 Prozent abgenommen. Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass eine Substitution (Ersatztherapie durch den Arzt auf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel aus dem gleichen Indikationsgebiete mithören Nebenwirkungen) bis zu 30 Prozent zugenommen hat. Diese Daten können nur als vorläufig interpretiert werden, stellen aber einen deutlichen Trend dar, wie sich der Arzneimittelmarkt und die Verordnungsweise der Ärzte verändern wird. Es ist zu erwarten, dass diese Zahlen dramatisch zunehmen werden unter Substitutionseffekt für chronisch kranke Patienten durchaus bis zu 40 Prozent zunehmen kann. Es ist wiederholt darauf hingewiesen worden - auch durch die Aktionen des Zentralverbandes der Ärzte für Naturheilverfahren (Dr. A. Pollmann, Dr. M. Adler) - das diese Entwicklung die gesetzlichen Krankenkassen in bis zu 2,5 Milliarden EUR mehr kosten kann. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Gesetzesnovelle eine Einsparung von etwa 800 Millionen EUR erwartet. Zurzeit können allerdings nur Trendangaben gegeben werden, da der Markt durch Sättigung Effekte im letzten Quartal 2003 ("Hamsterkäufe") diese Situation etwas verzerrt. Ärzte für Naturheilverfahren, die schwerpunktmäßig in Ihrer Praxis, naturheilkundlicher Arzneimittel (aus der Phytotherapie, Homöopathie oder anthroposophische Medizin) verordnen, sind durch den Wegfall der Verordnungsfähigkeit in ihrer Tätigkeit unverhältnismäßig stark eingeschränkt oder können ihren Schwerpunkt in der Medizin nicht mehr durchführen. Es ist nicht tragbar, dass ein absolute unausgereiftes Gesetzeswerk installiert wird, welches bei Beginn in seiner Durchführung und seiner nachhaltigen Wirkung unklar, unpräzise und absolut fern aller Bedürfnisse der gesetzlich Versicherten Patienten formuliert worden ist. Der Zentralverband Ärzte für Naturheilverfahren hat deshalb seinen ärztlichen Mitgliedern empfohlen, die hier seine Verfassungsklage auszusprechen und diese entsprechend umzusetzen. Das Kriterium "rezeptfreies Arzneimittel" kann nicht Grundlage sein, diese Arzneimittel aus der Erstattungsfähigkeit zu streichen. Das Gesetz trägt mit der Erstellung dieser Ausnahmeliste nicht der therapeutischen Vielfältigkeit Rechnung, wie es im Grundgesetz verankert ist. Auch wird dieses nicht durch einen Entwurf der Ausnahmeliste ergänzt oder aber entschärft. Dieser Ausnahmeliste ist auch nur bei schwerwiegenden Erkrankungen anzuwenden und ist darüber hinaus wieder eine Einschränkung der therapeutischen Vielfältigkeit unter therapeutischer Freiheit. Wir denken, dass dieser Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich nicht gerechtfertigt ist, zumal er allein aus finanziellen Erwägungen in dieser Form positioniert worden ist. Darüber hinaus ist es unverhältnismäßig einschneidend und auch der aktuellen Wissenschaft nicht konform, dass Ärztinnen und Ärzte der besonderen Therapierichtungen (Naturheilverfahren, Homöopathie und anthroposophische Medizin) auf verschreibungspflichtige und damit erstattungsfähige - chemische, stärker mit Nebenwirkungen behaftete - Medikamente in bestimmten therapeutischen Situation ausweichen müssen. Das neue Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) - positioniert auf die Neuformulierung des § 34 Abs. 1, Satz 1, SGB V - ist in jeder Hinsicht sozial ungerecht, Patienten feindlich und diskriminiert die Rolle der Ärzte für Naturheilverfahren.
Allopathie
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