ZÄN - der ärztliche Fachverband

106. ZÄN-Kongress

1. Ärztliche Sorgfaltspflicht versus Gesundheitsreform
2. Mikrobiologische Therapie
3. Verfassungsklage
4. Glossar



Nichtverschreibungspflichtige Naturarzneimittel als Basismedikation der ärztlichen Grundversorgung - Verfassungsklage gegen § 34 SGBV

Der Zentralverband der Ärzte für Naturheilverfahren e.V. wurde 1951 gegründet und 2001 in Zentralverband der Ärzte für Naturheilverfahren und Regulationsmedizin e.V. umbenannt. Er vertritt über die klassischen Naturheilverfahren weit hinausgehend ein breites Spektrum an ärztlichen Methoden. Sein Ziel ist der Erhalt, die Erforschung, die Weiterentwicklung und die Verbreitung der Naturheilverfahren und Regulationsmedizin.

M
it rund 8.000 Ärzten als Einzelmitglieder ist der ZÄN der größte und älteste ärztliche Fachverband für Naturheilverfahren europaweit. In der ärztlichen Fort- und Weiterbildung ist er Vorreiter und Vorbild. Die ZÄN-Kongresse in Freudenstadt gelten mit ihrem breit gefächerten Ausbildungsangebot als die zentralen Kongresse für Naturheilverfahren, Komplementärmedizin und Regulationsmedizin.

Mit seinen angeschlossenen und kooperierenden Fachgesellschaften und Arbeitskreisen erstellt er Curricula und definiert Ausbildungsstandards. Er fördert die Wissenschaft und stellt neue, innovative Verfahren zur Prüfung und Diskussion. Er vertritt die Verfahren nach ärztlich verantwortlichen Kriterien und legt größten Wert auf Fachkompetenz und Seriosität der Methoden.

Er bietet für Ärzte, Institutionen, Behörden, Politik, Presse und Laien umfassende und fundierte Informationen. Das verbandseigene Organ - die Ärztezeitschrift für Naturheilverfahren und Regulationsmedizin - erscheint monatlich. Der ZÄN ist gemeinnützig, unabhängig und nur seinen Verfahren und Mitgliedern verantwortlich.

1.200 Ärzte wurden zum 106. ZÄN-Kongress ärztlicher Naturheilverfahren in Freudenstadt/Schwarzwald erwartet. Der Zentralverband der Ärzte für Naturheilverfahren und Regulationsmedizin (ZÄN), mit rund 8.000 Mitgliedern der größte Ärzteverband für Naturheilverfahren weltweit und richteten diesen Kongress vom 26.2. bis zum 3.3.04 aus. Unter dem Leitthema "Energie und Information in der Medizin" fanden wissenschaftliche Vorträge und praxisrelevante Seminare statt.

In den modernen Naturheilverfahren gehen die Ärzte davon aus, dass der Organismus von einem sich selbst regulierendem System gesteuert wird.

Ähnlich wie ein zentraler Computer steuert der Organismus Körpertemperatur, Blutdruck, Stoffwechsel und alle übrigen Lebensvorgänge. Bei Störungen und Erkrankungen versucht die Selbstregulation des Körpers zu kompensieren und Heilungsprozesse anzuregen. Zur Erklärung dieser Vorgänge bedienen sich die Wissenschaftler neuester Erkenntnisse der Atomphysik, der Chaoswissenschaften und der Informationswissenschaften. Hier sind die modernen Naturheilverfahren fortschrittlicher als die Schulmedizin. Das, was wir Lebensenergie nennen, die Chinesen als Qi bezeichnen und im indischen Ayurveda Prana genannt wird, wird erklärbar.

Während der Kongresswoche fanden ca. 150 Veranstaltungen mit 130 Referenten statt.

Die von den Ärztekammern anerkannten Zusatzweiterbildungen in Naturheilverfahren, Homöopathie, Chirotherapie und Akupunktur gelten mittlerweile als offizielle ärztliche Methoden der Weiterbildungsordnung. Ärztliche Fachgesellschaften, die mit dem ZÄN kooperieren, führen Seminare mit Qualifikationsnachweis durch. Beim ZÄN-Kongress waren die ganze Bandbreite seriöser Komplementärmedizin zu finden.


Der ethische Anspruch: ärztliche Sorgfaltspflicht versus Gesundheitsreform

Dr. med. Antonius Pollmann, Präsident des ZÄN

Die stärksten Einschränkungen der Gesundheitsreform liegen in der Herausnahme der Kostenübernahme für Arzneimittel. Nach der Gesundheitsreform dürfen nur noch Arzneimittel mit beachtlichem Nebenwirkungspotenzial auf Kassenrezept verschrieben werden. Wirksame, aber gute verträgliche Arzneimittel darf der Arzt bis auf einzelne Ausnahmen nur noch auf Privatrezept verordnen. Dies ist ethisch nicht zu verantworten und bringt den Arzt in einem Konflikt zwischen ärztlicher Sorgfaltspflicht und gesetzlichen Vorgaben.

Oberstes Prinzip der ärztlichen Sorgfaltspflicht ist: Primum nihil nocere (vor allem nicht schaden). Der Arzt hat sich am Zulassungsstatus des Arzneimittels zu halten. Nach der ärztlichen Sorgfaltspflicht und der Berufsordnung hat er ein wirksames, aber möglichst nebenwirkungsarmes Medikament zu verordnen. Dies ist aber meistens ein nichtverschreibungspflichtiges Medikament, dessen voller Kosten der Patient selber zu tragen hat. Was ist aber, wenn der Patient (Rentner, allein erziehende Mütter, Arbeitslose) sich aus finanziellen Gründen das Medikament nicht kaufen kann?

Die Wirksamkeit eines Arzneimittels wird bei der Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) überprüften. Die Verschreibungspflicht aber bezieht sich ausschließlich auf das Potenzial der Nebenwirkungen! Der Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen kann über einzelne Ausnahmen entscheiden. Er trifft die Entscheidungen nach wirtschaftlich-medizinischen Kriterien und in geheimer, nicht nachvollziehbarer Abstimmung.

Die Vorgaben der Gesundheitsreform entbinden den Arzt nicht von seiner Verantwortung und Sorgfaltspflicht. Hier gerät er in einen Gewissenskonflikt, insbesondere, wenn er sich auf Naturheilverfahren, Homöopathie und anthroposophische Medizin spezialisiert hat und hierin über Zusatzqualifikationen verfügt.

Chemische-synthetische Arzneimittel und natürliche Arzneimittel sind gleichgestellt. Zugelassene Arzneimittel sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) überprüft, erkennbarer an der Zulassungsnummer, der Indikationsangaben und der Apothekenpflicht. Sie sind Arzneimittel der ärztlichen Grundvesorgung. Nichtverschreibungspflichte Arzneimittel sind nicht zu verwechseln mit freiverkäuflichen Produkten ohne Zulassung und ohne Qualitätsstandards.

Der Arzt hat bei der Ausübung seines Berufs die Gesundheit des Patienten in den Vordergrund zu stellen. Mit gleicher Intention werden auch nach dem Arzneimittelgesetz die Arzneimittel unter Verschreibungspflicht gestellt, die auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit unmittelbar oder mittelbar gefährden können. Dennoch soll die Verschreibungspflicht das alleinige Kriterium für die Kostenübernahme des Arzneimittels durch die Krankenkasse gelten. Das angeblich knappe Gut Geld führt in ökonomisch engen Zeiten offensichtlich zu Gesinnungsverfall und Missachtung menschlicher Grundwerte.

Der Arzt hat die Aufgabe, die Gesundheit des Menschen zu schützen und sein Leiden zu lindern. Er hat mögliche Gefahren durch die Behandlung für den Patienten zu meiden. Dies Ziel erreicht er häufig besser mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Darum ist es unumgänglich, dass die Kosten nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel wieder von den Krankenkassen übernommen werden müssen.


50 Jahre Tradition und Innovation – Mikrobiologische Therapie

Dr. Uwe Peters, Arbeitskreis Mikrobiologische Therapie

Mikrobiologische Therapie bedeutet physiologische Bakterien für den Heilungsprozess zu nutzen. Dieser Aspekt ist unter dem Begriff Probiotika besser bekannt. Eingesetzt werden aber mehr Bakterien als nur die Lactobazillen aus den Joghurts. Die protektive Wirkung zahlreicher Milchsäurebakterien wird genutzt. Dabei werden zumeist wesentlich höhere Konzentrationen als im Joghurt eingesetzt. Zudem werden immunwirksame Bakterien bei dieser Regulationstherapie eingesetzt.

Nach 50 Jahren forschen verfügt die Arbeitsgemeinschaft Mikrobiologische Therapie im ZÄN e.V. nun über zahlreiche wissenschaftliche Daten. Diese zeigen auf, was auf seit über 100 Jahren zum Erfahrungsschatz von Ärzten gehört: Der Einsatz von physiologischen Bakterien zur Behandlung von Infekten entlang der Schleimhäute (Mund-Nasen-Rachen-Raum, Atemwege, Urogenitaltrakt, Darm) Ebenso ist der Einsatz bei Erkrankungen des allergischen Formenkreises angezeigt. Und besonders wichtig für den Patienten: Die Therapie ist wirksam, sicher und preiswert; ja sie ist ihren Preis wert. Angesichts der gesundheitspolitischen Beschlüsse bedeutet dies: Auf das grüne Rezept gehört "grüne" Medizin

Blicken wir 50 Jahre zurück:

Die ersten Ärzte sprechen über "Probiotika" und die Resistenzprobleme durch den Einsatz von Antibiotika. Sie müssen das Lachen der Kollegen bis in die 70ger Jahre ertragen. Heute reden alle Mediziner wieder von Autovaccinen – eines der Arzneimittel der Mikrobiologischen Therapie.

Blicken wir 40 Jahre zurück:

In Freudenstadt wird über das "Bauchhirn" berichtet. Das Nervennetz rund um das Verdauungssystem ist mehr als nur Steuerung des Darmes. Ergebnis Heiterkeit bei der Schulmedizin, 1999 Die Zeitschrift GEO veröffentlicht die wissenschaftlichen Daten zum Bauchhirn.

Blicken wir 30 Jahre zurück:

Bakterien heilen Rheuma. Welch ein Blödsinn! Was hat der Darm mit den Knochen zu tun? 1998 berichten Wissenschaftler auf der Tagung der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie, dass ein Immunglobulin der Darmschleimhaut (sIgA) auch in den Gelenkflüssigkeiten zu finden ist. Die Gehalte korrespondieren.

Blicken wir 20 Jahre zurück:

Erfahrungsheilkundler setzten Mikrobiologische Therapie bei allergischen Erkrankunge n routinemäßig ein und postulieren einen Schutz vor dem Etagenwechsel (vom Heuschnupfen zu allergischen Asthma), den es laut wissenschaftlicher Allergologie nicht gibt. Heute ist dieser Etagenwechsel anerkanntes Fachwissen und dessen Verhinderung wichtigstes Behandlungsziel.

Blicken wir 10 Jahre zurück:

Candida-Hefen im Darm. Eine neue Modekrankheit wurde erfunden – so die Gastroenterologen. Und heute: Der angesehene Medizinfachblatt "The Lancet" berichtet 2003 über der Auslösung von Autoimmungeschehen durch Candida-Hefen bei der Zöliakie im Erwachsenenalter.


Und die Evidenz

Die Mikrobiologisch Therapie ist ein Verfahren, das klassisch zu den Naturheilverfahren gerechnet wird. Es ist ein Verfahren, dessen Wirkungsmechanismus wir erst mit den heutigen Methoden zu verstehen beginnen. Die positiven Auswirkungen der Anwendung beim Patienten kennen wir als empiriebasierte Medizin. Dies ist wertvoller als jede evidenzbasierte Therapie, deren Medikamente schon nach wenigen Jahren optimiert werden müssen, oder sogar neue Generationen der Mittel erfunden werden müssen, wie z.B. bei den Antibiotika. Noch immer gilt, die Prinzipien der Natur sind nicht zu verbessern. Die Innovation der Naturheilkunde besteht in der geschickteren und effizienteren Nutzung dieser Prinzipien.


ZÄN-Pressekonferenz GMG § 34 Verfassungsklage

Dr. Martin Adler, Vizepräsident des ZÄN

Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 hat sich die kassenärztliche, medikamentöse Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland grundlegend geändert. Der § 34 Abs. 1 SGB V wurde wie folgt geändert. Dem Satz 1 werden folgende Sätze vorangestellt:
N
icht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der kassenärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Das gilt nicht für: 1. Versicherte Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr 2. Versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen."

Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel bereits überwiegend in der Apotheke ohne Rezept gekauft werden. Dabei soll es sich um Arzneimittel im unteren Preisbereich (weniger als 11 EUR je Packung) handeln, so daß eine Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen für den einzelnen Versicherten sozial vertretbar sei.

Bei Durchsicht der Struktur des Arzneimittelmarktes in den Apotheken läßt sich jedoch feststellen, daß ein Großteil der Kassenrezepte der Versicherten auf chronische kranke Patienten entfallen. Der durchschnittliche Verkauf an Kassenpatienten beträgt i. d. R. bis zur 6,20 EUR. Chronische Erkrankungen, vor allem bei älteren Patienten, sind mit mehr als zwei Drittel in den Kassenrezeptanteilen enthalten.

Ärzte für Naturheilverfahren verordnen unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Therapie mit geringen Nebenwirkungen bei chronisch kranken Patienten zum überwiegenden Teil Medikamente aus der Pflanzenheilkunde (Phytotherapie) oder aber homöopathische Komplexmittel (homöopathische Komplexmittel sind verschiedene homöopathische Einzelmittel, die alle bei einer bestimmten Erkrankung (Indikation) zusammen gemischt, einen optimalen therapeutischen Erfolg bedeuten). Alle diese naturheilkundlichen Arzneimittel sind durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm) auf ihre Wirksamkeit und Sicherheit untersucht worden. Auch die therapeutische Relevanz dieser Produkte wurde überprüft und auf ihre Wertigkeit auf dem Arzneimittelmarkt der Bundesrepublik Deutschland untersucht.

Diese Produkte stehen nun dem Kassenarzt, der naturheilkundlich tätig ist, nicht mehr auf Kassenrezept zur Verfügung. Als Empfehlung durch den Gesetzgeber gilt, diese Medikamente auf ein Privatrezept oder auf das so genannte "Grüne Rezept " aufzuschreiben und sie dann durch den Patienten selber bezahlen zu lassen. Die neuesten Zahlen zeigen aber, dass dieses nicht funktioniert. Die Verordnung von rezeptfreien Arzneimittel des in der Bundesrepublik Deutschland in der Kalenderwoche zwei bis fünf/2004 dem Vergleich zum Vorjahr Kalenderwoche zwei bis 5/2003 um 68,8 Prozent zurückgegangen.

Die Selbstmedikation hat im gleichen Zeitraum um etwa 4,3 Prozent zugenommen und insgesamt hat der Verkauf von rezeptfreien Arzneimitteln in der Bundesrepublik Deutschland um eine ca. 17,2 Prozent abgenommen. Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass eine Substitution (Ersatztherapie durch den Arzt auf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel aus dem gleichen Indikationsgebiete mithören Nebenwirkungen) bis zu 30 Prozent zugenommen hat. Diese Daten können nur als vorläufig interpretiert werden, stellen aber einen deutlichen Trend dar, wie sich der Arzneimittelmarkt und die Verordnungsweise der Ärzte verändern wird.

Es ist zu erwarten, dass diese Zahlen dramatisch zunehmen werden unter Substitutionseffekt für chronisch kranke Patienten durchaus bis zu 40 Prozent zunehmen kann. Es ist wiederholt darauf hingewiesen worden - auch durch die Aktionen des Zentralverbandes der Ärzte für Naturheilverfahren (Dr. A. Pollmann, Dr. M. Adler) - das diese Entwicklung die gesetzlichen Krankenkassen in bis zu 2,5 Milliarden EUR mehr kosten kann. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Gesetzesnovelle eine Einsparung von etwa 800 Millionen EUR erwartet. Zurzeit können allerdings nur Trendangaben gegeben werden, da der Markt durch Sättigung Effekte im letzten Quartal 2003 ("Hamsterkäufe") diese Situation etwas verzerrt.

Ärzte für Naturheilverfahren, die schwerpunktmäßig in Ihrer Praxis, naturheilkundlicher Arzneimittel (aus der Phytotherapie, Homöopathie oder anthroposophische Medizin) verordnen, sind durch den Wegfall der Verordnungsfähigkeit in ihrer Tätigkeit unverhältnismäßig stark eingeschränkt oder können ihren Schwerpunkt in der Medizin nicht mehr durchführen.

Es ist nicht tragbar, dass ein absolute unausgereiftes Gesetzeswerk installiert wird, welches bei Beginn in seiner Durchführung und seiner nachhaltigen Wirkung unklar, unpräzise und absolut fern aller Bedürfnisse der gesetzlich Versicherten Patienten formuliert worden ist. Der Zentralverband Ärzte für Naturheilverfahren hat deshalb seinen ärztlichen Mitgliedern empfohlen, die hier seine Verfassungsklage auszusprechen und diese entsprechend umzusetzen.

Das Kriterium "rezeptfreies Arzneimittel" kann nicht Grundlage sein, diese Arzneimittel aus der Erstattungsfähigkeit zu streichen. Das Gesetz trägt mit der Erstellung dieser Ausnahmeliste nicht der therapeutischen Vielfältigkeit Rechnung, wie es im Grundgesetz verankert ist. Auch wird dieses nicht durch einen Entwurf der Ausnahmeliste ergänzt oder aber entschärft. Dieser Ausnahmeliste ist auch nur bei schwerwiegenden Erkrankungen anzuwenden und ist darüber hinaus wieder eine Einschränkung der therapeutischen Vielfältigkeit unter therapeutischer Freiheit.

Wir denken, dass dieser Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich nicht gerechtfertigt ist, zumal er allein aus finanziellen Erwägungen in dieser Form positioniert worden ist. Darüber hinaus ist es unverhältnismäßig einschneidend und auch der aktuellen Wissenschaft nicht konform, dass Ärztinnen und Ärzte der besonderen Therapierichtungen (Naturheilverfahren, Homöopathie und anthroposophische Medizin) auf verschreibungspflichtige und damit erstattungsfähige - chemische, stärker mit Nebenwirkungen behaftete - Medikamente in bestimmten therapeutischen Situation ausweichen müssen.

Das neue Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) - positioniert auf die Neuformulierung des § 34 Abs. 1, Satz 1, SGB V - ist in jeder Hinsicht sozial ungerecht, Patienten feindlich und diskriminiert die Rolle der Ärzte für Naturheilverfahren.


Glossar

Allopathie
Arzneitherapie der naturwissenschaftlich orientierten Medizin. Der Krankheit wird kausal oder symptomatisch entgegengewirkt.

Alternative Medizin
Sammelbegriff für diagnostische und therapeutische Verfahren, die anstatt der Methoden der so genannten Schulmedizin eingesetzt werden, von dieser aber nicht anerkannt sind. Vorbehalte treffen meist die Wirksamkeit, da oftmals Daten zur klinischen Evaluation fehlen.

Anthroposophische Arzneimittel
Mineralische, pflanzliche und tierische Substanzen, die durch pharmazeutische Prozesse (z.B. homöopathische Potenzierung) zu Arzneimitteln werden.

Anthroposophische Medizin
Eine von dem Begründer der Anthroposophie, Rudolf Steiner, und der Ärztin Ita Wegmann angeregte Erweiterung der medizinischen Methoden. Die modernen Diagnose- und Therapieverfahren werden einbezogen. Über die körperlichen Befunde hinaus wird in der anthroposophischen Medizin jedoch das geistig-individuelle Wesen des Menschen berücksichtigt. Sie hat dementsprechend ein umfassendes Menschenbild als Grundlage, bei dem zwischen dem physischen Körper, den Lebensprozessen, der Seele und der Individualität des Menschen unterschieden wird. Therapieziel ist, die heilenden, krankheitsüberwindenden Kräfte des Menschen zu unterstützen. Dazu stehen eine Vielzahl von Arzneimitteln aus der Natur zur Verfügung. Der ganzheitliche Therapieansatz spiegelt sich unter anderem in der anthroposophischen Krankenpflege, rhythmischen Massage, Bewegungstherapie (Heileurythmie), verschiedenen künstlerischen Therapien sowie in der Gesprächstherapie wieder.

Apothekenpflichtig
Arzneimittel, die nur in der Apotheke auf ärztliche Verschreibung abgegeben oder auch ohne ärztliche Verschreibung verkauft werden dürfen.

Arzneimittel
Zu diagnostischen, therapeutischen und prophylaktischen Zwecken hergestellte Wirksubstanzen. Die Herstellung ist im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt.

Arzneimittelgesetz (AMG)
Am 1.1. 1978 in Kraft getretenes "Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln". Das Arzneimittelgesetz enthält Vorschriften für die Herstellung, Prüfung, Zulassung, Kontrolle, Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln. Als Kontroll- und Koordinationsinstanzen wurden vier verschiedene Kommissionen gegründet: Kommission B, befasst sich mit chemisch definierten Substanzen Kommission C mit anthroposophischen Arzneimitteln Kommission D beschäftigt sich mit homöopathischen Arzneimitteln Kommission E (genaue Bezeichnung: Zulassungs- und Aufbereitungskommission, Phytotherapeutische Therapierichtung und Stoffgruppe) ist für phytotherapeutischen Präparate zuständig

Besondere Therapierichtungen
Das Sozialgesetzbuch, das für die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich ist, bezeichnet Naturheilverfahren als besondere Therapieeinrichtungen und legt dazu in 5 2 fest: "Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen." Phytotherapie, Homöopathie und anthroposophische Medizin zählen zu den besonderen Therapierichtungen.

Droge
Ursprünglich die Bezeichnung fitr getrocknete Arzneipflanzen oder deren Teile, die direkt oder in verschiedenen Zubereitungen als Heilmittel verwendet oder aus denen die Wirkstoffe isoliert werden.

Drugs
Englisch für Droge.

Erstattungsfähig
Synonym für verordnungsfähig.

Evidenzbasierte Medizin (EbM): (Evidence-based Medicine)
Unter evidenzbasierter Medizin (EbM) versteht man die Technik, Patienten gemäß der besten zur Verfügung stehenden Nachweise zu versorgen. Diese Technik umfasst die Suche der relevanten Nachweise in der medizinischen Literatur für ein konkretes klinisches Problem, den Einsatz einfacher wissenschaftlich abgeleiteter Regeln zur kritischen Beurteilung der Gültigkeit einer Studie und der Größe des beobachteten Effekts sowie die Anwendung dieser Nachweise auf den konkreten Patienten mit Hilfe der klinischen Erfahrung. Die methodischen Grundlagen von evidenzbasierter Medizin sind aus der klinischen Epidemiologie abgeleitet.
Frei verkäufliche Arzneimittel

Arzneimittel, die auch außerhalb der Apotheke verkauft werden dürfen.

GKV
Abkürzung für Gesetzliche Krankenversicherung.

Gesundheitsreform
Maßnahmenpaket zur der Kostensenkung der im Gesundheitswesen erlassenen Gesetze und Verordnungen.

Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz (GMG)
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Gesundheitssystems.
Gesundheitswesen

System von öffentlichen Einrichtungen und Leistungserbringern, das die Gesundheitsförderung, - erhaltung und -versorgung der Bevölkerung sicherstellt.

Heilmittel

Mittel zur Behandlung von Krankheiten, die vor allem äußerlich angewendet werden.

Homöopathie
Ein vom deutschen Arzt Samuel Hahnemann begründetes medikamentöses Therapieprinzip. Dabei werden homöopathische Einzelmittel eingesetzt, die in aufsteigender Potenzierung ähnliche Symptome wie die Krankheit hervorrufen. Damit werden die Selbstheilungskräfte des Körpers angeregt und verbessert. In der homöopathischen Arzneimittellehre erzeugt eine hohe Potenzierung eine verstärkte therapeutische Wirkung.

Homöopathika
Arzneimittel (spezielle Einzelmittel mit besonderem Herstellungsverfahren), die die Selbstheilungskräfte des Menschen anregen und deshalb in hoher Potenzierung ähnliche Symptome wie die Krankheit hervorrufen. In der Regel werden hohe Potenzierungen (Dezimal, Centdezimal) angewendet, die in einem speziellen Therapieverfahren ganzheitliche Wirkungen entfalten.

Medikament
Synonym für Arzneimittel.

Naturarzneimittel
Arzneimittel, die aus natürlich vorkommenden Stoffen (pflanzlich, tierisch, mineralisch) gewonnen werden, also Substanzen oder Stoffgruppen aus der natürlichen Umwelt, die in speziellen Zubereitungsarten angewandt werden. Naturheilkunde Lehre von Naturheilmitteln und Naturheilverfahren sowie deren Wirkungen und Wirkprinzipien.

Naturheilmittel
Stoffgruppen, Gegenstände, Zustände, Kräfte und Prozesse aus der natürlichen Umwelt, die zur Therapie eingesetzt werden. Darunter versteht man unter anderem Heilquellen, Heilerde, Nahrungsmittel, Heilpflanzen, die fünf Elemente oder auch Heilpflanzen.

Naturheilverfahren
Naturheilverfahren: Therapie mit Naturheilmitteln, unter anderem Hydrotherapie, Bäderheilkunde, Bewegungstherapie, Massage, Ernährungstherapie oder Phytotherapie.

Onkologie
Teilgebiet der Inneren Medizin, das sich mit der Entstehung von Tumoren und tumorbedingten Krankheiten beschäftigt (Krebs).

OTC-Präparate
englisch "Over the Counter". OTC-Präparate (Over-the-Counter) sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel sowie medizinisch-technische Geräte zur Selbstbehandlung. Sie können von Patienten sowohl in Apotheken als auch in Drogerien direkt gekauft werden.

Pflanzliche Arzneimittel
Arzneimittel die pflanzlichen Ursprung haben.

Pharmakologie
Wissenschaft von den Wechselwirkungen zwischen Arzneistoffen und Organismus.

Phytotherapie
Die Behandlung und Vorbeugung von Krankheiten durch Pflanzen, Pflanzenteile und deren Zubereitung. Arzneimittel der Phytotherapie werden Phytopharmaka genannt. Isolierte Wirkstoffe aus Pflanzen oder deren synthetisierte Derivate gelten nicht als Phytopharmaka.

Phytopharmaka
Pflanzen, Pflanzenteile und deren Zubereitung oder pharmazeutische Aufbereitung. Homöopathika und anthroposophische Arzneimittel zählen nicht zu den Phytopharmaka.

Placebo
Ein so genanntes Scheinmedikament, das für Doppelblindversuche bei der Erprobung von neuen Medikamenten eingesetzt wird.

Rezeptpflicht
Synonym für Verschreibungspflicht.

Schulmedizin
Bezeichnung für die allgemein anerkannte und an den medizinischen Hochschulen gelehrte Medizin. Der Begriff trägt einen gewissen Ausschließlichkeitsanspruch der Schulmedizin in sich.

Selbstmedikation
Eigenverantwortliche Anwendung selbstgekaufter rezeptfreier Arzneimittel.

Synthetische Arzneimittel
Künstlich hergestellte Arzneimittel.

Therapie
Die Behandlung von Krankheiten.

Verschreibungspflicht
Die Verschreibungspflicht wird durch das § 48 und 49 des Arzneimittelgesetzes (AMG) geregelt. Medikamente sind verschreibungspflichtig, wenn sie als gefährlich eingestuft worden sind, weil sie die Gesundheit auch bei bestimmungsgemäßen Gebrauch unmittelbar oder mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche Überwachung angewendet werden, oder häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden, wenn dadurch die Gesundheit unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden kann.

Verordnungsfähig
Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 5 31 des Fünften Sozialgesetzbuchs verordnungsfähig sind. Derzeit sind alle Arzneimittel mit der Kennzeichnung "apothekenpflichtig" oder "verschreibungspflichtig" verordnungsfähig, die nicht auf der Negativliste stehen.

Verordnungspflicht
Synonym für Verschreibungspflicht.


Kontakt:

Nähere Informationen über Termine und Veranstaltungen
ZÄN - Zentralverband der Ärzte für Naturheilverfahren
und Regulationsmedizin e.V.
Am Promenadenplatz 1 - 72250 Freudenstadt
http://www.zaen.org

Für Sie entdeckt und zusammengestellt durch EPS-Schäffler / K. W. Vick

Textzusammenstellung: EPS-Schäffler / K. W. Vick
Fotos: EPS-Schäffler / ZÄN e.V.
Quelle: ZÄN e.V.

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Layout und Gestaltung: Andreas Schefisch. 04/2004