Urheberrecht gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen!
Kopieren von AGB ist rechtlich riskant



Heben sich Allgemeine Geschäftsbedingungen von üblichen juristischen Standardformulierungen ab, können sie urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln. Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, bei dem ein Unternehmen für seinen Auftritt bei einem Online-Auktionshaus die von einem Anwalt ausgearbeiteten Geschäftsbedingungen eines Konkurrenten kopiert hatte.

OLG Köln, Az. 6 U 193/08

Hintergrundinformation:

Wer im Internet Geschäfte machen will – und sei es nur durch den nebenberuflichen Verkauf von Waren per Online-Auktion – hat viele rechtliche Pflichten. Dazu gehören die Impressumpflicht sowie diverse weitere Informationspflichten. Oft übernehmen gerade kleinere Unternehmen und Selbstständige einfach die Informationen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anderer Anbieter – häufig in der Annahme, dass für ein größeres Unternehmen wahrscheinlich ein Anwalt die entsprechenden Formulierungen ausgearbeitet hat und diese damit rechtssicher sind. Der Fall: Ein Rechtsanwalt hatte für einen Mandanten einen Konkurrenten abgemahnt, weil dieser bei Online-Auktionen seinen Informationspflichten gegenüber den Kunden nicht nachkam. Der Konkurrent reagierte umgehend: Er kopierte einfach die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens, welches ihn abgemahnt hatte.

Nur seinen eigenen Firmennamen setzte er ein. Der Anwalt sah hier sein Urheberrecht verletzt – immerhin hatte er mit Sachkenntnis und individuellen Formulierungen besondere AGB für seinen Klienten erstellt. Er mahnte den Konkurrenten nun wegen einer Urheberrechtsverletzung ab. Dieser war der Meinung, dass Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht unter das Urheberrecht fallen würden. Obendrein handle es sich hier um standardisierte und übliche juristische Klauseln für einfachste Verkaufsfälle.

Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung entschied das OLG Köln, dass auch Geschäftsbedingungen durchaus unter das Urheberrecht fallen können – unter der Voraussetzung, dass sie nicht nur juristische Standardformulierungen enthalten und eine individuelle Gedankenführung erkennen lassen. Die geprüften AGB zeigten „hinreichende schöpferische Eigenheiten“ um sie als ein vom Urheberrecht umfasstes sprachliches Werk anzusehen. Das Unternehmen hätte die fremden AGB daher nicht einfach verwenden dürfen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.02.2009, Az. 6 U 193/08


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