Ohne Abmahnung keine Kündigung

Personal/Arbeitsrecht/Urteile

"Gelbe Karte" für pflichtwidriges Verhalten von Gerichten zur Pflicht erhoben

- Bonn -

Duldet ein Arbeitgeber allzu lange das Fehlverhalten eines Mitarbeiters, kann dies für das Unternehmen schwerwiegende Folgen haben. Ohne rechtzeitige Rüge des pflichtwidrigen Verhaltens kann der Arbeitgeber langfristig das Recht zur Abmahnung verlieren und eine spätere Kündigung nicht mehr auf das Fehlverhalten stützen, berichtet der Bonner Informationsdienst "Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte". Unter Umständen kann der Mitarbeiter sogar darauf vertrauen, sich ohnehin nicht hundertprozentig an seine Pflichten halten zu müssen.


Obwohl gesetzlich nirgendwo geregelt, hat die Rechtsprechung in Fällen der Pflichtvergessenheit die Abmahnung zur Pflicht des Arbeitgebers erhoben. Danach soll dem Mitarbeiter, der sich nicht an seine vertraglichen Pflichten hält, die Möglichkeit gegeben werden, sich zu bessern. Erst wenn er diese "gelbe Karte" missachtet, kann gekündigt werden, geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (Az.: 2 AZR 400/83). Dabei ist die Abmahnung alleinige Sache des Arbeitgebers. Der Betriebsrat muss weder angehört noch unterrichtet werden.


Ein typischer Abmahnungsfall ist die Arbeitsverweigerung. Lehnt ein Mitarbeiter eine zu recht übertragene Arbeit ab, muss ihm der Arbeitgeber für den Fall der fortgesetzten Weigerung per Abmahnung die Kündigung androhen. Versäumt er dies, kann er ihm anschließend nicht kündigen, berichtet der Informationsdienst unter Berufung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27.2.1997 (Az.: 2 AZR 302/96).


Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte 09.06.2004


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