Nach Tritt in den Hintern gefeuert

Personal/Arbeitsrecht/Urteile

- Bonn -

Ein Tritt in den Hintern eines Kollegen rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Darauf macht der Bonner Informationsdienst "Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte" unter Berufung auf ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) aufmerksam. Auch eine vorausgegangene massive Beleidigung entschuldigt eine derartige Tätlichkeit nicht, so die Frankfurter Richter. Eine vorherige Abmahnung sei nicht notwendig. Der Grund: Wer sich derart daneben benimmt, muss wissen, dass der Arbeitgeber Gewaltanwendung oder Bedrohungen am Arbeitsplatz von vornherein missbilligt und ahnden werde.


(Aktenzeichen: 6 Sa 169/03 - Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil v. 20.1.2004)


Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte 23.03.2004


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