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Urteile in Kürze
München, 15.03.2011

 

Keine Dreiteilungsmethode mehr beim nachehelichen Unterhalt Familienrecht

Der BGH hat in einem Urteil von 2008 erstmals bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts auch eine Unterhaltspflicht der gleichen Person gegenüber einem neuen Ehepartner mit in die Berechnung einbezogen. Nach Mitteilung der D.A.S. hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung nun gekippt (Az. 1 BvR 918/10).


Hintergrundinformation:

Nach einer Scheidung richtet sich die Höhe des Unterhalts nach den früheren ehelichen Lebensverhältnissen. Lange Zeit waren die Gerichte davon ausgegangen, dass damit der eheliche Lebensstandard zum Zeitpunkt der Scheidung gemeint war. Mit Urteil vom 30.07.2008 hat der Bundesgerichtshof aber entschieden, dass auch Veränderungen nach der Scheidung noch Einfluss haben können. So bezog er eine Unterhaltspflicht des Zahlungspflichtigen gegenüber einem neuen Ehepartner in die Berechnungen mit ein. Dabei wurde die Dreiteilungsmethode angewendet: Danach wird der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten berechnet, indem seine Einkünfte mit denen des Unterhaltspflichtigen und denen seines neuen Partners zusammengezählt und durch drei geteilt werden. Eine Kontrollrechnung soll sicherstellen, dass der geschiedene Ehegatte nicht mehr Unterhalt bekommt, als er ohne neue Heirat des Unterhaltspflichtigen erhalten hätte. Der Fall: Einer Frau waren nach der Scheidung 614 Euro Aufstockungsunterhalt zugesprochen worden. Als Ihr Exmann wieder heiratete, setze das Amtsgericht ihren Unterhalt nach der Dreiteilungsmethode auf 488 Euro herab. Die Frau sah durch das Urteil ihre grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit verletzt. Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung gab das Bundesverfassungsgericht der Frau Recht. Der BGH habe sich durch die Anwendung der Dreiteilungsmethode vom gesetzlich vorgegebenen Weg gelöst und ein neues System der Unterhaltsberechnung eingeführt. Dies sei nicht zulässig. Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten müsse sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richten. Der Bedarf eines neuen Ehegatten sei allenfalls bei der Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25.01.2011, Az. 1 BvR 918/10


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Quelle: D.A.S., HARTZKOM Katja Rheude, München

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