Innovative Therapie von Rückenschmerzen Anspruch auf Schmerztherapie - aktuelle Rechtslage |
|
Anspruch auf Schmerztherapie - aktuelle Rechtslage
Klaus Kutzer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D. (Karlsbad)
Der Schmerz gehört zu den frühesten, häufigsten und intensivsten Erfahrungen
eines jeden Individuums. Zu unterscheiden ist zwischen akutem und
chronischem Schmerz. Etwa bis zur Mitte des letzten Jahrhunderts glaubte
man, dass ein größerer Reiz notwendig sei, um Schmerzen hervorzurufen.
Diese eindimensionale medizinisch-organische Sichtweise versagt oft bei der
Behandlung chronischer Schmerzen. Hierzu ist dann ein multimodales und
interdisziplinäres Vorgehen erforderlich, das spezielle medizinische Verfahren
sowie mögliche psychische, gesellschaftliche, kulturelle und soziale
Entstehungsbedingungen mit berücksichtigt.
Nicht oder nicht ausreichend behandelte chronische Schmerzen lähmen die individuelle und soziale Aktivität des Patienten, machen ihn ängstlich und depressiv, können ihm das Weiterleben zur Qual werden lassen und ihn äußerstenfalls zum Suizid treiben. Solche Folgen einer unterlassenen oder nicht ausreichenden Schmerztherapie verletzen die Würde des Menschen und sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Auch deswegen müssen von Rechts wegen die heute anerkannten Verfahren zur Schmerzbekämpfung ausgeschöpft werden. Die Verletzung dieses Rechts auf Schmerztherapie ist nicht nur haftungs- und versicherungsrechtlich, sondern auch strafrechtlich von Bedeutung. Denn der Körperverletzung macht sich schuldig, wer durch Verletzung seiner Handlungspflicht zur Aufrechterhaltung erheblicher Schmerzen beiträgt. Der Schmerztherapeut darf unter bestimmten Voraussetzungen zur Linderung schwerer Schmerzen auch Behandlungsmethoden anwenden, die (noch) nicht zum Standard der Schmerztherapie gehören. Der Bundesgerichtshof räumt einer wirksamen Schmerzbekämpfung einen so hohen Rang ein, dass er die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit als höherwertiges Rechtsgut ansieht als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen (indirekte Sterbehilfe). Diesem Grundverständnis entspricht es, auch die Sedierung im Terminalstadium für zulässig zu halten, d.h. die Dämpfung oder Ausschaltung des Bewusstseins, wenn die sonstigen palliativ-medizinischen Möglichkeiten der Schmerzbekämpfung versagen. Weitere Informationen: AWD Pharma www.awd-pharma.com BPI Service GmbH www.bpi-service.de Für Sie entdeckt und zusammengestellt durch EPS-Schäffler / Günter PlumpTextzusammenstellung: © Ermasch - Presse - Service, Schäffler / Günter Plump |